Autor: Emmert |
Anders als bei Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum kann der Vermieter preisgebundenen Wohnraums eine Anpassung der gezahlten Miete an die Kostenmiete gem. § 10 Abs. 1 WoBindG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vornehmen, der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung bedarf es nicht.
Die Mieterhöhung ist unzulässig, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist. Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter zur einseitigen Mieterhöhung ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens berechtigt sein soll, ist unwirksam.2)
Praxistipp:Auch wenn eine Mieterhöhung mangels Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 WoBindG unwirksam war, kann der Mieter die hierauf gezahlte Miete jedenfalls bei langjährigen Mietverhältnissen nicht uneingeschränkt zurückfordern; vielmehr kommt ein Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung in Betracht.3) |
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