I. Anwendbare Vorschriften

Autoren: Griebel/Wiek

1. Überblick

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Für Pachtverträge über gewerbliche Räume (vgl. § 3 Rdn. 3) gelten nach § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend. Pachtrechtliche Sondervorschriften enthalten die §§ 582-584b BGB. Davon gelten die §§ 582-583a BGB nur für die Grundstückspacht. Sie sind aber auch auf die Pacht von Räumen anwendbar.1)


1)

Baldus in Guhling/Günter, § 582 BGB Rdn. 3.

2. Pachtrechtliche Sondervorschriften

a) Erhaltung des Inventars

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Für mitverpachtetes Inventar hat nach § 582 Abs. 1 BGB der Pächter die Erhaltungspflicht. Bei zufälligem Untergang muss aber der Verpächter die Inventarstücke ersetzen (§ 582 Abs. 2 BGB).

b) Inventarübernahme zum Schätzwert

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§ 582a BGB enthält eine Sondervorschrift für den Fall der Übernahme des Inventars durch den Pächter zum Schätzwert mit der Verpflichtung zur Rückgabe bei Vertragsende zum Schätzwert. Verfügungsbeschränkungen über pächtereigenes Inventar sind nach § 583a BGB nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei Vertragsende zum Schätzpreis zu erwerben.

c) Pächterpfandrecht am Inventar

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