I. Anwendungsbereich

Autoren: Griebel/Wiek

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Für Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnräumen zum Gegenstand haben, regelt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) als Spezialgesetz zum BGB die besonderen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs.1)

Dabei handelt es sich um Sonderbestimmungen gegenüber dem allgemeinen Maklerrecht des BGB (§§ 652  ff. BGB) mit teilweise zwingendem Recht.2) Die allgemeinen Vorschriften der §§ 652 ff. bleiben aber unberührt, soweit das WoVermittG keine abweichende Regelung trifft.

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Das WoVermRG gilt grundsätzlich nur für Wohnungsmietverträge i.S.d. §§ 535  ff. BGB. Die Überlassung von Gewerberaum fällt nicht darunter. Bei Mischmietverhältnissen (s.o. § 3 Rdn. 28  ff.) kommt es auf das Übergewicht der Nutzungsart an.

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