I. Anwendungsbereich

Autor: Emmert

84

Der Anwendungsbereich des § 5 WiStG ist auf frei finanzierte Wohnraummietverhältnisse beschränkt. Ob ein Wohnraummietverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen, die Eignung der Räumlichkeiten als Wohnung ist unbeachtlich.1)

Liegt ein Mischmietverhältnis vor, ist auf den jeweiligen Schwerpunkt der mietvertraglichen Nutzungsregelung abzustellen.2) Auf gewerbliche Zwischenmietverhältnisse ist § 5 WiStG unanwendbar, da der gewerbliche Zwischenmieter die Räume nicht selbst als Wohnung nutzt.3) Die Vorschrift setzt keine bestimmte Wohndauer voraus, so dass sie auch auf Mietverhältnisse über Ferienhäuser, Hotelzimmer oder Notunterkünfte Anwendung findet.4)

85

§ 5 WiStG ist sowohl bei der Begründung eines Mietverhältnisses wie auch bei Erhöhungsvereinbarungen während der Mietzeit zu beachten.5)

Die Vorschrift gilt auch für Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB 6) sowie grundsätzlich für Mietanpassungsvereinbarungen infolge einer Staffel- oder Indexmiete gem. §§ 557a, 557b BGB.7)

86