I. Art und Anzahl der Schlüssel

Autor: Emmert

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Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, hierzu gehört die Einräumung des unmittelbaren alleinigen Besitzes an den Mieträumen und die Ausübung der ungestörten unmittelbaren Sachherrschaft hierüber. Diese Besitzverschaffungspflicht erfüllt der Vermieter grundsätzlich nur dann, wenn er dem Mieter sämtliche Schlüssel in der erforderlichen Zahl übergibt.1)

Zu einem eigenmächtigen Einbehalt eines Schlüssels, gleich aus welchen Gründen, ist er nicht berechtigt.2) Der Vermieter hat seine Übergabepflicht so lange nicht (vollständig) erfüllt, solange er dem Mieter nicht sämtliche geschuldeten Schlüssel übergeben hat.3)

Die Parteien können Abweichendes vereinbaren. Allerdings ist eine eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter einen Schlüssel einbehalten darf, unwirksam.4)

Eine e ist hingegen zulässig, da es dem Mieter insoweit freisteht, dem ihn eingeräumten alleinigen Besitz an der Mietwohnung dadurch einzuschränken, dass er dem Vermieter eine Zutrittsmöglichkeit gewährt.