I. Begriff

Autor: Emmert

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Unter Nebenkosten versteht man gemeinhin alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen eines Mieters, die dieser neben der Miete zu erbringen hat.1)

Der Begriff der "Nebenkosten" ist jedoch gesetzlich nicht definiert.2) Ein Rückgriff auf die Betriebskostendefinition in § 1 Abs. 1 BetrKV scheidet aus, da unter die Nebenkosten nicht nur die in §§ 1 Abs. 1, 2 BetrKV geregelten Betriebskosten fallen, sondern auch die etwa in § 1 Abs. 2 BetrKV genannten Verwaltungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. Diesbezüglich sollte bei der Ausarbeitung von Umlagevereinbarungen auf eine genaue Wortwahl geachtet werden.


1)

Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 11 Rdn. 4.

2)

OLG Düsseldorf vom 11.02.1982 - 10 U 118/81, ZMR 1984, 20.