I. Begriff "vertragsgemäßer Gebrauch"

Autor: Emmert

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Der Begriff des "vertragsgemäßen Gebrauchs" ist der Zentralbegriff, an dem sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien orientieren.1)

Dieser Bedeutung werden die einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften jedoch nicht gerecht. Zwar findet sich der Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs in den §§ 535, 536, 538, 543, 567 und 567a BGB,2)

aber ohne jede Erläuterung; Gleiches gilt für den Gegenbegriff des "vertragswidrigen Gebrauchs", den das Gesetz in § 541 BGB 3) erwähnt. Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers ist verständlich.