I. Bestimmtheit der Miethöhevereinbarung

Autor: Emmert

6

Die Parteien sind nicht gezwungen, einen bestimmten Betrag als Miete festzusetzen, die Bestimmbarkeit der Miethöhe ist ausreichend, aber auch notwendig.1)

Soweit eine eindeutige Vereinbarung nicht vorliegt, muss sichergestellt sein, dass die Parteien sich ansonsten über die weiteren wesentlichen Punkte des Vertrags, hier vor allem die Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung, einig sind und sich auch ohne klare Regelung der Miethöhe bereits rechtlich binden wollen. Andernfalls liegt gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ein offener Dissens vor.

7

Haben die Parteien keine bestimmte Miete vereinbart, ist zunächst gem. § 157 BGB zu ermitteln, ob nicht die Zahlung der ortsüblichen Miete gewollt ist.2)

Erst danach ist gem. §§ 315 Abs. 1, der Vermieter berechtigt, deren Höhe nach zu bestimmen, wobei jedoch ebenfalls die ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab heranzuziehen ist. Nimmt der Vermieter eine Bestimmung vor, unterliegt diese der vollen gerichtlichen Überprüfung. Haben die Parteien eine "angemessene Miete" vereinbart, stellt das Gericht die Angemessenheit nach §  fest. Die Parteien können schließlich gem. §  Abs.  die Bestimmung der Miethöhe einem Dritten, z.B. einem Sachverständigen, überlassen oder die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe von dessen Zustimmung abhängig machen, was etwa bei sogenannten Werkförderungsverträgen der Fall ist.