I. Bezeichnung des Mietobjekts im Mietvertrag

Autor: Wittkämper

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Das Mietobjekt muss im Mietvertrag hinreichend genau bezeichnet sein, um dieser Bezeichnung - zumindest nach erfolgter Auslegung, §§ 133, 157 BGB - noch einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimessen zu können.1)

Zweifel daran, was denn nun "Mietsache" sei, sollten gar nicht erst aufkommen können. Das Mietobjekt sollte in der Vertragsurkunde stets so genau wie möglich gekennzeichnet und beschrieben werden. Bezugnahmen auf Grundrisszeichnungen und Pläne bieten sich an und sind weit verbreitet. Die eindeutige Verweisung auf Anlagen macht diese zum Vertragsbestandteil.2)

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