I. Definition

Autor: Emmert

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Die Kostenmiete ist jene Miete, die der Vermieter preisgebundenen Wohnraums erzielen muss und soll, um die Kosten des von ihm vermieteten Wohnraums decken zu können. Diese Miete bildet gem. § 8 Abs. 1 WoBindG preisrechtlich die Obergrenze für Mietvereinbarungen, d.h., eine höhere Miete als die Kostenmiete darf der Vermieter nicht verlangen. Soweit die vereinbarte Miete die zulässige Kostenmiete übersteigt, ist nach § 8 Abs. 2 WoBindG die Mietzinsvereinbarung nichtig. Der Vermieter ist zur Rückzahlung des die Kostenmiete übersteigenden bezahlten Mietzinses verpflichtet. Der Rückerstattungsanspruch steht auch nicht dem nach §§ 4, 5 WoBindG wohnberechtigten Mieter zu.1)

Er gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29a ZPO 2) und verjährt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG in vier Jahren, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für den auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhenden Rückzahlungsanspruch auf Mietzins, der aufgrund einer einseitigen Mieterhöhung - etwa nach § 10 WoBindG - bezahlt wurde.3)

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