i) Die Fortsetzung mit den Erben nach § 564 BGB

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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§ 564 Abs. 1 BGB hat klarstellenden Charakter und verdeutlicht die Nachrangigkeit des Eintrittsrechts der Erben gegenüber den sich aus §§ 563, 563a BGB ergebenden Eintritts- und Fortsetzungsrechten. Zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Erben, die nicht ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben, soll es nur dann kommen, wenn weder ein Eintritt in das Mietverhältnis noch eine Fortsetzung vorliegt. Lehnt ein nach § 563 BGB Eintrittsberechtigter den Eintritt ab, ist eine Fortsetzung mit den Erben möglich, nicht jedoch, falls ein nach § 563a BGB Fortsetzungsberechtigter das Mietverhältnis kündigt.42)


42)

Landwehr in Bub/Treier, II Rdn. 2614.

bb) Sonderkündigungsrecht der Parteien

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Sowohl den Erben als auch dem Vermieter steht gem. § 564 Satz 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. §§ 573d Abs. 1, 575a Abs. 1 BGB zu. Der Vermieter muss kein berechtigtes Interesse vorweisen können, wie sich aus §§ 573d Abs. 1, 575a Abs. 1 BGB ergibt.43)

Für Form und Inhalt der Kündigung gilt § 568 BGB, insbesondere soll der Vermieter den Mieter auf sein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB hinweisen, § 568 Abs. 2 BGB.