I. Einleitung

Autor: Emmert

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Die am 25.05.2016 in Kraft getretene und nach einer Übergangszeit von zwei Jahren seit dem 25.05.2018 zu beachtende EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auch von Vermietern und Hausverwaltungen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Mietverhältnissen zu beachten. Eine Untergrenze in Gestalt einer Mindestanzahl zu vermietender Wohnungen existiert nicht, insbesondere muss der Vermieter bei der Vermietung nicht als Unternehmer i.S.v. § 13 BGB handeln, damit die DSGVO Anwendung findet.