I. Einschränkung der Eigennutzung, § 7 Abs. 3 WoBindG

Autor: Emmert

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Die Einschränkung der Eigennutzung ergibt sich aus § 7 Abs. 3 WoBindG, der auf § 27 Abs. 7 WoFG verweist. Ausnahmsweise kommt gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 WoBindG eine einkommensunabhängige Genehmigung der Eigennutzung in Betracht, wenn der Vermieter mindestens vier Sozialwohnungen geschaffen hat, von denen er nun eine selbst nutzen will. Es ist nicht notwendig, dass diese Wohnungen im selben Anwesen oder auch nur in derselben Gemeinde liegen.1)

Dieses Bauherrnprivileg gilt aber nur für den Bauherrn, nicht für dessen Rechtsnachfolger wie z.B. Käufer oder Erben.2) Allerdings rücken nach erteilter Selbstnutzungsgenehmigung und Bezug der Wohnung durch den selbst nutzenden Vermieter seine Erben oder Ehegatten in dessen Rechtsposition ein.3)

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