I. Fälligkeit

Autor: Emmert

1. Gesetzliche Regelung

58

Soweit die Parteien keine abweichende Regelung über die Fälligkeit der Miete treffen, was bei Gewerbemietverhältnissen in weitem Umfang möglich ist, ist die Miete für Gewerberäume gem. §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. "Werktag" i.S.d. § 556b Abs. 1 BGB, aber auch entsprechender Vertragsklauseln ist jeder Tag außer Sonn- und Feiertagen, auch der Samstag zählt nicht als Werktag.1)

Dies gilt auch für Klauseln, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.2)

Praxistipp:

Ohne abweichende Vereinbarung genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass der Mieter bis zum Fälligkeitstag die Leistungshandlung von einem ausreichend gedeckten Konto vornimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter an diesem Tag bereits über die Miete verfügen kann.3)

59