I. Fälligkeit der Miete

Autor: Emmert

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Gemäß dem dispositiven § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bei Wohnraummietverhältnissen zu Beginn, spätestens aber bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, für die sie bemessen ist, im Voraus zu entrichten. Sowohl bei der Fälligkeitsberechnung nach § 556b BGB als auch nach vertraglichen Fälligkeitsklauseln zählt der Samstag nicht als Werktag mit.1)

Dies gilt auch für Klauseln, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.2) Für Mietverhältnisse über andere Räume gilt § 556b Abs. 1 BGB über § 579 Abs. 2 BGB entsprechend. Die Länge dieser Zeitabschnitte ist bei Mietverhältnissen über Räume Sache der Parteien, i.d.R. werden Mietzahlungen pro Monat vereinbart.

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