I. Gebrauchsfortsetzung

Autoren: Griebel/Wiek

2

Eine Fortsetzung des Mietgebrauchs i.S.v. § 545 BGB liegt vor, wenn Art und Umfang des Mietgebrauchs, wie er bis zur Beendigung der Mietzeit ausgeübt wurde, auch darüber hinaus aufrechterhalten werden.1)

Fortsetzung des Gebrauchs ist mehr als die bloße Vorenthaltung der Sache i.S.d. § 546a BGB. Maßgebend ist, was verkehrstypisch noch als Mietgebrauch und nicht bereits als Abwicklung des Mietverhältnisses anzusehen ist. Das Mietverhältnis wird nicht i.S.d. § 545 BGB fortgesetzt, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist vom Vermieter zugestanden oder vom Gericht nach §§ 721, 794a ZPO bewilligt worden ist oder wenn ihm Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt wird.

Der Gebrauch der Mietsache wird fortgesetzt unabhängig davon, ob

- der Gebrauch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, solange nur der Mietgebrauch so ausgeübt wird, wie es vor Vertragsbeendigung der Fall war;2)

- die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt oder aufgehoben ist;3)

- der Mieter den Mietgebrauch aktiv ausübt oder ob er ortsabwesend ist;4)