I. Generalklausel und spezielle Kündigungstatbestände

Autoren: Thanner/Wiek

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§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält das Kündigungsrecht an sich, während Satz 2 die Voraussetzungen festlegt.1)

Nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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