I. Geringe Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in Mietsachen

Autoren: Griebel/Wiek

548

Etwa 95 % der beim BVerfG eingehenden verfahrenseinleitenden Anträge sind Verfassungsbeschwerden, davon der überwiegende Teil Urteilsverfassungsbeschwerden. Die Erfolgsquote ist gering. Sie liegt bei etwa 1-2 %.1)

Statistisch ist demnach die Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde die Regel. Das liegt in den meisten Fällen daran, dass die Beschwerdeführer von dem Prüfungsumfang des BVerfG bei der Urteilsverfassungsbeschwerde fehlerhafte Vorstellungen haben. Etwa zwei Drittel aller Verfassungsbeschwerden sind bloß auf die Behauptung gestützt, dass die angefochtene Entscheidung des Fachgerichts im Ergebnis unzutreffend ist, weil das materielle Recht oder das Prozessrecht fehlerhaft angewendet worden sei. Das Bundesverfassungsgericht selbst betont gerne, dass es keine "Superrevisionsinstanz" ist. Das bedeutet, dass das Gericht nur in ganz seltenen Ausnahmefällen korrigierend eingreift. Die Kehrseite der richterlichen Zurückhaltung ist allerdings die geringe Erfolgsquote. Das BVerfG prüft nicht nach, ob die Urteile nach einfachem Recht richtig sind; das ist Sache der Fachgerichte im Instanzenzug. Das BVerfG kontrolliert nur, ob das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall freilich sehr schwierig sein. "Überraschungen sind keineswegs gänzlich ausgeschlossen."