I. Gesetzliche Grundlagen

Autor: Emmert

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Seit dem 01.07.2008 sind Gebäudeeigentümer auch bei bereits bestehenden Gebäuden zur Ausstellung und Verwendung sogenannter Energieausweise verpflichtet.1)

Die ursprünglich in der sogenannten EnEV (Energieeinsparungsverordnung) enthaltenen Regelungen über den Energieausweis finden sich seit dessen Inkrafttreten am 01.11.2020 im GEG (Gebäudeenergiegesetz vom 8.8.2020)2)

in den §§ 79-88, 112, 113 GEG.

Praxistipp:

Wie schon die frühere EnEV 3)

ist das eine öffentlich-rechtliche Regelung, aus der sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das konkrete Mietverhältnis, insbesondere keine Rechtsgrundlage für mietrechtliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter ergeben. Nach h.M. soll insbesondere der Mietinteressent gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises des §  Abs.  im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags haben.