I. Gesetzliche Regelung

Autoren: Griebel/Wiek

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Eine Mitteilung des Vermieters über fortbestehende Verwendungsabsicht ist nur erforderlich, wenn der Mieter ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellt (§ 575 Abs. 2 BGB). Eine bestimmte Form ist weder für das Auskunftsverlangen noch für die Schlussmitteilung vorgesehen.