Eine Mitteilung des Vermieters über fortbestehende Verwendungsabsicht ist nur erforderlich, wenn der Mieter ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellt (§ 575 Abs. 2BGB). Eine bestimmte Form ist weder für das Auskunftsverlangen noch für die Schlussmitteilung vorgesehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.