Autoren: Griebel/Wiek |
Bei einem Zeitmietvertrag nach § 575 Abs. 1 BGB ist für Vermieter und Mieter das ordentliche Kündigungsrecht während der gesamten Mietzeit ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer bestimmten Mietzeit enthält den beiderseitigen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB).1) Ein befristeter Kündigungsausschluss gilt hingegen nicht für die gesamte Mietdauer, sondern nur für eine bestimmte Zeit. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthält insoweit nur § 557a Abs. 3 BGB für einen Kündigungsausschluss des Mieters bei der Staffelmiete. Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden.
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