Autor: Emmert |
Der Mieter kann sich verpflichten, neben den regulären Mietzahlungen weitere finanzielle Leistungen an den Vermieter oder an Dritte zu erbringen. Derartige Vereinbarungen sind von bestimmten Ausnahmen bei preisgebundenen Mietverhältnissen (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG bzw. § 9 WoBindG, s.u. §
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