I. Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB

Autor: Griebel

I. Anwendung

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Kernstück der Regelungen ist die richterliche Inhaltskontrolle nach §§ 307  ff. BGB. Diese soll ungleiche Verhandlungspositionen ausgleichen und die Vertragsparität wieder herstellen.159)

Sie erstreckt sich aber nach § 307 Abs. 3 BGB nicht auf Vertragsbestimmungen, die

- weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, da im Fall der Unwirksamkeit derartiger Klauseln nach § 306 Abs. 2 BGB die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften mit gleichem Inhalt an deren Stelle treten würden (s.u. § 8 Rdn. 51);

- den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen nach Art, Umfang, Quantität und Qualität beschreiben,160)

also etwa Mietgegenstand, Mietzins und Mietdauer festlegen, da das Recht der AGB den Vertragsparteien grundsätzlich freistellt, Leistungen und Gegenleistungen zu bestimmen.161) Im Gegensatz zu Preisvereinbarungen unterliegen aber Preisnebenabsprachen oder Preisberechnungsabreden der Inhaltskontrolle.162)


159)

Bub in Bub/Treier, II Rdn. 881.

160)

BGH, Urt. v. 17.10.2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214; BGH, Urt. v. 19.11.1991 - , BGHZ 116, = NJW 1992, .