I. Lasten der Mietsache

Autor: Emmert

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Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB trägt der Vermieter die Lasten der Mietsache. Dies betrifft zunächst öffentlich-rechtliche Lasten wie z.B. Grundsteuer und Müllabfuhrgebühren und privatrechtliche Belastungen wie die Zinsen im Zusammenhang mit einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.1)

Eine Definition des Lastenbegriffs enthält § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht. Aus der Vorschrift selbst ergibt sich damit nur, dass mit der Miete nicht nur die reine Überlassung des Wohnraums abgegolten sein soll, sondern auch die Nebenkosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Eigentum am Grundstück und dessen Bewirtschaftung entstehen.2)

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Hiervon geht für Wohnraummietverhältnisse auch § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, der jedoch vorsieht, dass die Parteien eine anderweitige Regelung dahingehend treffen können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Eine allgemeine Definition des Betriebskostenbegriffs enthält § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Betriebskosten sind hiernach die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen.