I. Normzweck und Bedeutung

Autor: Emmert

304

Neben § 558 BGB stellt § 559 BGB die zweite, dem Vermieter einen Ausgleich für den im Rahmen des sozialen Mietrechts umfassend bestehenden Kündigungsschutz des Mieters gewährende Norm dar.1)

Während jedoch § 558 BGB mit der Anknüpfung des Mieterhöhungsanspruchs an die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Veränderungen am Wohnungsmarkt abstellt, ermöglicht § 559 BGB dem Vermieter die Anhebung der Miete bei Veränderungen an der Wohnung selbst.

305

Die Vorschrift dient vordringlich der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen.2)

Müsste der Vermieter Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Verbesserung seines Wohnungsbestands tätigt, selbst tragen, würde dies seine durch die Wohnraumvermietung entstehende Rendite schmälern oder ganz aufzehren. Der Vermieter wäre aufgrund des umfassenden Kündigungsschutzes auch nicht in der Lage, durch eine Änderungskündigung eine nunmehr der modernisierten Wohnung angemessene Miete zu erzielen. Damit würden wünschenswerte Investitionen in den Wohnungsbestand unterbleiben. Aus diesem Grund räumen die §§ 559 ff. BGB dem Vermieter die Möglichkeit ein, Modernisierungsaufwendungen in einem bestimmten Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umzulegen.

306