Autoren: Emmert/Wiek |
Voraussetzung für die Überlassung einer Genossenschaftswohnung ist der Beitritt zur Genossenschaft. Die vom Erwerb der Mitgliedschaft zu unterscheidende Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied über die entgeltliche Überlassung von Wohnraum wird üblicherweise als Nutzungsvertrag bezeichnet. Der Nutzungsvertrag ist ein gewöhnlicher Mietvertrag, für den ohne Einschränkung die wohnraummietrechtlichen Vorschriften gelten.1) Die Besonderheiten dieses Mietverhältnisses werden durch die Zugehörigkeit des Mieters zur Genossenschaft geprägt. Diesem Zusammenhang wird in den üblichen Vertragsformularen bei der Vertragsgestaltung Rechnung getragen. Dabei geht es insbesondere um den Gleichlauf von Zugehörigkeit zur Genossenschaft und Bestand des Mietverhältnisses, also die Bindung des Nutzungsrechts an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Es ist aber auch möglich, dass ein Dritter, der nicht Genosse ist, Mieter einer Genossenschaftswohnung wird.
1) | OLG Karlsruhe, RE vom 21.01.1985 - 3 ReMiet 8/84, WuM 1985, 77; Sternel, I Rdn. 37; grdl. Roquette, ZfG 1958, 180 ff. |
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