I. Nutzungszweck

Autor: Wittkämper

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Der Nutzungszweck bestimmt den Inhalt des Gebrauchs, den der Mieter von den Mieträumen machen kann, und ist Ausgangspunkt für verschiedene Rechtsfragen wie z.B. Ansprüche aus Konkurrenzschutz oder aus vertragswidrigem Gebrauch, aber auch für die Beurteilung, ob ein den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigender Mangel vorliegt.1)

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen erstreckt sich das Recht des Mieters zur Nutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur damit typischerweise verbundenen Mitbenutzung der Grundstücksgemeinschaftsflächen.2) Zugangswege, Eingangstüren, Aufzüge, das Treppenhaus und Flure, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietflächen durchschritten bzw. benutzt werden müssen, dürfen mitbenutzt werden.3)

Was im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien, die ggf. auszulegen sind. Im Rahmen der Auslegung sind auch die Begleitumstände zu berücksichtigen. Je unpräziser der Nutzungszweck im Mietvertrag beschrieben wird, desto mehr Spielraum gibt er dem Mieter für die in den Räumen ausgeübte Tätigkeit, und desto größer ist das Risiko für die Parteien, insbesondere für den Vermieter.

Beispiel: