I. Sachliche Zuständigkeit

Autor: Emmert

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Die sachliche Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts im ersten Rechtszug regeln §§ 23, 71 GVG. Danach sind zu unterscheiden:

- Wohnraummietsachen,

- Sonderformen: Werkdienst-, Werkmiet-, Dienstwohnung,

- Gewerbe- und andere Miet- sowie Pachtverhältnisse,

- Mischmietverhältnisse.

1. Wohnraummietsachen

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Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wohnraummietverhältnis sieht § 23 Nr. 2a GVG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vor. Die Vorschrift umfasst sämtliche in Frage kommenden Ansprüche sowie Streitigkeiten über den Bestand des Mietverhältnisses.1)

Unbeachtlich ist, ob es sich um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt, auch die Wirksamkeit des Mietvertrags ist nicht von Belang.2)