Autoren: Özdemir/Wiek |
Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Mietvertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Schönheitsreparaturpflicht liegt dann nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in vollem Umfang beim Vermieter.1) Die wirtschaftlichen Nachteile der Klauselunwirksamkeit sind der Risikosphäre des Vermieters zugewiesen.2) Der Mieter schuldet in diesem Fall weder die Durchführung von Schönheitsreparaturen noch eine Abgeltung bei Mietende.
1) | St. Rspr.; BGH, Urt. v. 09.07.2008 - |
2) | BGH, Urt. v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186. |
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