I. Überblick

Autor: Emmert

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Vermieter ist, wer den Mietvertrag als Vermieter abschließt. Es kommt nicht auf die Eigentümereigenschaft an, da der Mietvertrag ein schuldrechtliches Geschäft ist. Mieter ist derjenige, dem die Räume aufgrund des Vertrags überlassen werden sollen. Wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wird, ergeben sich diese Parteistellungen aus dem Vertragsrubrum im Zusammenhang mit der Unterschrift. Die Praxis zeigt, dass sich trotz dieser klar erscheinenden Regel immer wieder Probleme ergeben, wer tatsächlich Mieter oder Vermieter ist. Dies ist nicht nur theoretischer Natur, da z.B. für Mahnbescheide, Klagen, Vollstreckungen etc. natürlich der Richtige in Anspruch genommen werden muss.

Beispiel:

Vertragspartner können beispielsweise sein

- natürliche Personen,

- juristische Personen,

- die offene Handelsgesellschaft (§ 105 HGB),

- die Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB),

- die Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 PartGG),

- eine GmbH in Gründung,