I. Überlassungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Die Pflicht zur Überlassung besteht mit Abschluss des Mietvertrags oder zu dem vertraglich vereinbarten Termin (§ 271 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass dieser ohne weiteres den vertragsgemäßen Gebrauch ausüben kann.2)

Dazu gehört i.d.R. die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.3) Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch keine Besitzübertragung, genügt die Gewährung des ungestörten Zutritts zur Mietsache.4)

Der Vermieter hat dem Mieter die Haus- und Wohnungsschlüssel zu überlassen. Neben einem Schlüssel für jeden Wohnungsmieter5)

wird auch ein Schlüssel für jede Person auszuhändigen sein, die sich rechtmäßig in der Wohnung aufhält, z.B. Lebensgefährte des Mieters, Kinder des Mieters ab einem verständigen Alter. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf weitere Schlüssel, wenn für den Mieter ein weitergehender Bedarf besteht, z.B. für eine Putzhilfe, Kinderbetreuer und andere Hilfspersonen,6) sogar für den Briefzusteller und Zeitungsboten.7)