I. Übersichten

Autoren: Griebel/Wiek

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Überblick: Mieterrechte beim Zeitmietvertrag (auf Fortbestand des Mietverhältnisses gerichtet)

Sachverhalt

Rechtsfolge

Erläutert unter

Befristungsgrund liegt von vornherein nicht vor

Mietvertrag (MV) gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB

§ 27 Rdn. 23

Verwendungsabsicht wird nicht bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt

ebenso

§ 27 Rdn. 23

Verwendungsabsicht entfällt nach Abschluss des Mietvertrags

- Mitteilungspflicht des Vermieters auch ohne Anfrage des Mieters

- bei Verletzung Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB

- Fortsetzungsanspruch des Mieters, § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB

§ 27 Rdn. 24

Verwendungsabsicht entfällt nach der Schlussmitteilung

ebenso

§ 27 Rdn. 24

Befristungsgrund tritt erst später ein

Anspruch des Mieters auf Verlängerung des MV um den Verzögerungszeitraum, § 575 Abs. 3 Satz 1 BGB

§ 27 Rdn. 33

Schlussmitteilung erfolgt nicht binnen eines Monats nach Auskunftsverlangen, sondern später

ebenso

§ 27 Rdn. 31

Schlussmitteilung erfolgt bis zum Ende der Befristung nicht

Fortsetzung des MV gem. § 545 BGB (falls wirksam abbedungen, Fortsetzung nach Verwirkungsgrundsätzen)

§ 27 Rdn. 32

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Überblick: Möglichkeiten des Mieters zur vorzeitigen Beendigung eines Zeitmietvertrags

Sachverhalt

Rechtsfolge

Erläutert unter

Schwere Vertragsverletzung durch Vermieter, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht