Autoren: Thanner/Wiek |
Schuldhaftes Handeln ist nicht notwendige Voraussetzung für eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Das Verschulden ist ein Abwägungsfaktor bei der Frage der Unzumutbarkeit.1) Gegenüber der Rechtslage vor der Mietrechtsreform 2001 ändert sich hierdurch im Ergebnis nur wenig. Früher behalf sich die Rechtsprechung mit einem verschuldensunabhängigen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund entsprechend §§ 626, 723, 242 BGB.2) Im Regelfall sind die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei nicht schuldhaftem Verhalten des Störers höher als etwa bei einer schuldhaften Störung des Hausfriedens.3)
1) | BT-Drucks. 14/5663, S. 76; BGH, Urt. v. 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125, 126. |
2) | S. hierzu , 13. Bearb., § 553 Rdn. 4 ff. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|