I. Vertraglicher Wechsel

Autor: Emmert

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Eine neue Person wird neben den bisherigen Beteiligten neuer Mitmieter oder Vermieter, wenn sich alle Beteiligten über dessen Aufnahme in den Vertrag einig sind. Auf dieselbe Weise kann auf Mieter- wie auch auf Vermieterseite ein Beteiligter aus dem Vertrag entlassen werden.

Praxistipp:

Allein eine Mehrheit von Mietern begründet keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dem Austritt eines Mitmieters oder seines Austauschs durch einen Dritten zuzustimmen, sofern sich ein solcher Zustimmungsanspruch nicht bereits aus dem Mietvertrag ergibt.1)