I. Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB

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Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maß verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.