I. Wirksame Befristung

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter bei der automatischen Beendigung des Mietverhältnisses keinen Kündigungsschutz.1)

Der sogenannte Sozialwiderspruch des Mieters ist ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von § 574 BGB im Abschnitt "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit".

Auch gerichtliche Räumungsfristen für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung gem. §§ 721, 794a ZPO sind ausgeschlossen (§§ 721 Abs. 7 Satz 1, 794a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Lediglich der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bleibt erhalten.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Zeitmietvertrags durch außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (vgl. § 575a BGB) können etwaige Räumungsfristen nur bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Befristung gewährt werden (§§ 721 Abs. 7 Satz 2, 794a Abs. 5 Satz 2 ZPO).


1)