I. Zulässigkeit

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach h.M. hat der Mieter i.d.R. ein Recht zur vorzeitigen Rückgabe.1)

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Mieter einerseits als Schuldner des Herausgabeanspruchs diesen gem. § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort bewirken kann.2) Darüber hinaus trifft ihn ohne vertragliche Vereinbarung keine generelle Verpflichtung, die Mietsache bis zum Ende des Mietverhältnisses auch tatsächlich zu nutzen.3) Schließlich bleibt auch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete bestehen.

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Die Gegenmeinung4)

lehnt ein solches Recht des Mieters und die damit einhergehende Verpflichtung des Vermieters zur vorzeitigen Rücknahme der Mietsache u.a. unter Hinweis auf die bis zum Ende des Mietverhältnisses fortbestehende Obhutspflicht des Mieters ab.

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