Autoren: Thanner/Wiek |
§§ 543, 569 BGB gehen als mietrechtliche Sonderregelungen dem allgemeinen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen aus § 314 Abs. 1 BGB vor.5)
Ob für §§ 543, 569 BGB auch der durch die Schuldrechtsreform neu eingeführte § 314 Abs. 3 BGB gilt, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, ist streitig.6) Der BGH hat mit Urteil vom 13.07.2016 zutreffend entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung findet.7)
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