II. Abgrenzung zu den Leistungsstörungen

Autor: Wittkämper

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Die besonderen mietrechtlichen Regeln zur Haftung des Vermieters für Sachmängel (§§ 536  ff. BGB) verdrängen grundsätzlich die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen, sofern die Mietsache bereits an den Mieter übergeben ist.2)

Hat sich z.B. der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt in einem Zustand zu übergeben, der so nicht herstellbar ist (etwa bei der sog. Vermietung vom Reißbrett), so haftet er dem Mieter gem. § 311a Abs. 2 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung bzw. auf Aufwendungsersatz. Das Verschulden des Vermieters liegt nach st. Rspr. des BGH - die insoweit nun Gesetz geworden ist - darin, dass er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er zumindest hätte erkennen können, dass z.B. bautechnische oder baurechtliche Gründe entgegenstehen.3) §  Abs.  ist - ausnahmsweise - bereits vor Übergabe des Mietobjekts anwendbar, wenn die Unmöglichkeit auf einem Rechtsmangel beruht, z.B. weil der Vermieter das Mietobjekt an verschiedene Mieter vermietet hat und bereits an einen der Mieter überlassen hat (ausführlich hierzu ).