Autoren: Thanner/Wiek |
Nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine Kündigung wegen Verletzung einer Vertragspflicht grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgter Abmahnung zulässig. Die Grenzziehung zwischen Abmahnung und Abhilfeverlangen ist nicht immer eindeutig.4) Die Abhilfe ist auf die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands gerichtet, eine Abmahnung auf die Vermeidung einer erneuten Pflichtverletzung.5)
Eine bestimmte Form ist für die Abmahnung oder ein Abhilfeverlangen nicht vorgesehen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber stets die Schriftform, auch der Zugang sollte nachweisbar sein. Da § 174 BGB auch für Abmahnungen gilt,6) sollte einem anwaltlichen Abmahnschreiben stets eine Vollmacht beigefügt sein.
6) | Grüneberg/Ellenberger, § 174 Rdn. 2 m.w.N. |
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