II. Abrechnungszeitraum

Autor: Emmert

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Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Höchstdauer des Abrechnungszeitraums beträgt demnach zwölf Monate, kürzere Abrechnungsperioden sind jedoch zulässig. Eine Abrechnung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr ist formell unwirksam.1)

Wegen § 556 Abs. 4 BGB kann eine allgemeine Verlängerung des Abrechnungszeitraums nicht vereinbart werden.

Praxistipp:

Einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der Abrechnungsperiode während des Mietverhältnisses zum Zweck der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung steht § 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.2)

Der Abrechnungszeitraum kann, muss jedoch nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen; üblich ist eine Abrechnung nach Kalenderjahren meist bei vermieteten Eigentumswohnungen, bei denen auch der Vermieter seinerseits die - die Betriebskosten mit enthaltende - Abrechnung des Verwalters nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres erhält.