II. Anwendbares Recht auf betreutes Wohnen

Autoren: Emmert/Wiek

39

Auf den Vertrag mit dem Vermieter ist Wohnraummietrecht anwendbar, sofern nicht für die konkrete Einrichtung das HeimG gilt. Das HeimG ist ein Schutzgesetz für in Heimen untergebrachte alte Menschen. Es regelt u.a. den Abschluss des Heimvertrags (§ 5 HeimG), die Kündigung (§ 8 HeimG) und die Erhöhung des vereinbarten Entgelts (§ 7 HeimG). Gilt das HeimG, so ist Wohnraummietrecht nicht anwendbar. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohner von den §§ 5-8 HeimG abweichen, unwirksam. Auch wenn das Betreute Wohnen nach seiner konkreten Ausgestaltung nicht unter das HeimG fällt, können die Parteien Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinbaren, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des HeimG anlehnen.3)

40