Autoren: Griebel/Wiek |
Bilden die Verträge eine Einheit, unterliegt ein Mischmietverhältnis zwingend auch einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung: So scheidet z.B. die Anwendung der Wohnraumschutzvorschriften lediglich auf die zu Wohnzwecken überlassenen Räumlichkeiten bei Geltung der allgemeinen Regeln über die Immobiliarmiete im Übrigen aus.11) Die rechtliche Beurteilung richtet sich vielmehr auf der Grundlage der sogenannten Übergewichtstheorie danach, welche der beiden Nutzungsarten überwiegt.12) Maßgebend dafür ist in erster Linie, welcher Vertragszweck nach dem wirklichen Willen der Parteien im Vordergrund steht13) und das Vertragsverhältnis prägt.14)
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