II. Anwendungsbereich

Autor: Emmert

1. Wohnraum

a) Allgemeines

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Wie sich aus §  556d Abs.  1 BGB ausdrücklich ergibt, gelten die Vorschriften lediglich für Mietverhältnisse über Wohnraum und hier nur für preisfreien Wohnraum. Auf Gewerberaum können die Vorschriften mangels Verweisung in §  578 BGB nicht angewendet werden. Auch eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen, da vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.10)

10)

BT-Drucks. 18/3121, S. 28.

b) Vom Anwendungsbereich ausgenommener Wohnraum

aa) Besondere Wohnraummietverhältnisse

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Vom Anwendungsbereich der §§ 556d-556g BGB sind gem. §  549 Abs.  2 und 3 BGB n.F. Mietverhältnisse über den in §  549 Abs.  2 Nr. 1-3 und Abs.  3 BGB genannten Wohnraum, also

- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und von diesem überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, soweit keine Ausnahme nach §  549 Abs.  2 Nr. 3 BGB vorliegt,

- Notunterkünfte für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf,

- Studenten- oder Jugendwohnheime.

bb) Nach dem 01.10.2014 erstmalig genutzter und vermieteter Wohnraum

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