Autor: Emmert |
Wie sich aus § 556d Abs. 1 BGB ausdrücklich ergibt, gelten die Vorschriften lediglich für Mietverhältnisse über Wohnraum und hier nur für preisfreien Wohnraum. Auf Gewerberaum können die Vorschriften mangels Verweisung in § 578 BGB nicht angewendet werden. Auch eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen, da vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.10)
10) | BT-Drucks. 18/3121, S. 28. |
Vom Anwendungsbereich der §§ 556d-556g BGB sind gem. § 549 Abs. 2 und 3 BGB n.F. Mietverhältnisse über den in § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 und Abs. 3 BGB genannten Wohnraum, also
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, |
- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und von diesem überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, soweit keine Ausnahme nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt, |
- Notunterkünfte für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf, |
- Studenten- oder Jugendwohnheime. |
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