II. Art und Weise

Autoren: Özdemir/Wiek

1. Fachgerechte Ausführung

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Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 2 BGB), mithin handwerklich einwandfrei, ausgeführt werden.22)

Sie müssen bei Eigenarbeit nicht den Qualitätsansprüchen des Malerhandwerks entsprechen.23) Bagatellen oder leichte Schattierungen beim Farbanstrich, die den vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken nicht beeinträchtigen, sind unschädlich.24) Auffallende Mängel entsprechen nicht mehr einer fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte. So verhält es sich z.B.:

- beim Überstreichen von Fußbodenleisten, Fenster- und Türgriffen, Lichtschaltern und Steckdosen,

- beim Überlackieren von Naturhölzern,

- bei Verwendung nicht wischfester Farbe usw.25)

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