Autor: Emmert |
Das Recht des Mieters, mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis aufzurechnen, kann in Gewerberaummietverhältnissen durch Individualvereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden.1) Ein grundsätzlich ebenfalls formularvertraglicher Ausschluss muss dem Mieter jedoch die Möglichkeit lassen, jedenfalls mit unstreitigen, entscheidungsreifen2) oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen,3) ohne dass dies von der Zustimmung des Verwenders abhängig sein darf.4) Der insoweit einschlägige § Nr. 3 ist auch im Verkehr zwischen Unternehmern als konkretisierte Ausformung von § Abs. Nr. 1 anwendbar. (Übersicht einschlägiger Rechtsprechung zu entsprechenden Formularklauseln vgl. "Lexikon der Gewerberaummiet-AGB" ).
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