II. Ausgleichsansprüche des Mieters bei unterlassenen Schönheitsreparaturen

Autoren: Özdemir/Wiek

1. Ersatz bei durchgeführten Schönheitsreparaturen

90

Hat der Mieter bei Vertragsende oder während der Mietzeit aufgrund einer unwirksamen Miet-AGB Schönheitsreparaturen durchgeführt, so kommt vor allem ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB oder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 249 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht.18)

Fraglich ist, ob die Bereicherung des Vermieters in den ersparten Renovierungskosten oder einem höheren Ertragswert oder einer sonstigen Wertsteigerung der Wohnung liegt. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Höhe der Bereicherung nach der üblichen oder angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Bei Eigenleistungen ist der Wert nach dem Freizeitaufwand, den Materialkosten und einer Vergütung für Helferleistungen zu bestimmen.19)

91