Autor: Emmert |
Gemäß § 5 WoBindG wird der Wohnberechtigungsschein in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 -5 WoFG erteilt.
Die Vermietung einer preisgebundenen Wohnung an einen nicht Wohnberechtigten führt nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 134 BGB, begründet aber ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die zuständige Behörde die Räumung verlangt.4) Ein solches Räumungsverlangen der zuständigen Stelle gegenüber dem Mieter, das gleichzeitig mit einer Kündigungsaufforderung gegenüber dem Vermieter einhergeht, ist nach § 4 Abs. 8 WoBindG möglich.
Der Vermieter ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 7 WoFG weiterhin nicht berechtigt, die Wohnung ohne Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen zu lassen, wenn eine Vermietung der Wohnung möglich wäre. Dies gilt auch für Sozialwohnungen, für die eine Selbstnutzungsgenehmigung gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 7 Nr. 1 WoFG erteilt wurde.
Nach § 25 WoBindG können schuldhafte Verstöße des Verfügungsberechtigten mit Geldleistungen von bis zu 5 €/m2 Wohnfläche monatlich sanktioniert werden, nach § 26 WoBindG ferner als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen.
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