II. Betriebskosten

Autor: Emmert

1. Allgemeines

3

Die Definition der Betriebskosten ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 2 BetrKV. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den geförderten Wohnraum und über § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB für preisfreie Wohnraummietverhältnisse. Es ist aber allgemein anerkannt, dass diese Definition und die Regelungen der BetrKV auch bei Gewerberaummietverhältnissen im Rahmen der Vertragsauslegung heranzuziehen sind.3)

§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Umfang der umlagefähigen Kosten auf die Betriebskosten i.S.d. BetrKV beschränkt, findet auf andere als Wohnraummietverhältnisse keine Anwendung, so dass die Parteien bei der Nebenkostenumlage nicht auf den Betriebskostenkatalog in § 2 BetrKV beschränkt sind. 4)Zu beachten sind lediglich die durch die §§ 134, 138 BGB sowie durch die HeizKV und AGB-rechtliche Bestimmungen gezogenen Grenzen.5)


3)

Beyerle, aaO., Rdn. 5.

4)

Beyerle, aaO., Rdn. 33.

5)

Beyerle, aaO., Rdn. 33.

2. "Sonstige Kosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV

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Auch bei Gewerberaummietverhältnissen dürfen nicht sämtliche, im Zusammenhang mit der gewerblichen Vermietung anfallenden Kosten als "sonstige Kosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden,6)

sondern nur solche, bei denen es sich tatsächlich um Betriebskosten i.S.v. §  Abs.  handelt. Hierzu zählen etwa: