II. Betriebspflicht

Autor: Wittkämper

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Den Mieter trifft grundsätzlich keine Gebrauchspflicht: Aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren; für den Mieter ergibt sich hieraus keine Gebrauchspflicht, sondern nur ein Gebrauchsrecht.6)

Mit Betriebspflicht ist die Pflicht des Mieters gemeint, seinen Geschäftsbetrieb zu festgelegten oder zumindest bestimmbaren Öffnungszeiten offen zu halten, das vertraglich vereinbarte Gewerbe dort zu betreiben und ein dem Betriebszweck entsprechendes Waren- und/oder Leistungsangebot zu präsentieren.7)

Auch Modalitäten des Betriebs wie Dekorations- oder Beleuchtungspflichten können vereinbart werden. Der Vermieter kann daran ein starkes Interesse haben, wenn der Betrieb des Geschäfts z.B. Einfluss auf die "Wertigkeit" der Umgebung (Ladenpassagen etc.) oder der Gewerbeeinheit selbst hat (Ladengeschäfte, Tankstellen etc.) oder eine Umsatzmiete vereinbart wurde.